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Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

gem. § 40 AwSV

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Anlagenbetreiber/Anlagenbetreiberin
Anlagenstandort
Weitere Angaben

Heizölverbraucheranlagen fallen unter Lagerungsanlage mit ortsfestem Behälter.

Die Wassergefährdungsklasse von Heizöl wäre WGK 2.

Hinweise:

  • Wer eine nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 AwSV).

 

  • Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird (Ziffer 6.1 der Anlage 7 der AwSV)

 

Inbetriebnahmeprüfung:

 

Anlagen für die eine „Inbetriebnahmeprüfung durch einen AwSV-Sachverständigen / eine AwSV-Sachverständige erforderlich ist sind u.a.:

  • Alle unterirdische Anlagen.
  • Alle oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen einschließlich Heizölverbraucheranlagen ab der Gefährdungsstufe B.  

 

Bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 (z.B. Diesel oder Heizöl) ist die Gefährdungsstufe B bei einem Volumen von mehr als 1.000 Litern erreicht.

 

Listen aller Anlagen für die eine „Inbetriebnahmeprüfung“ erforderlich ist können Sie hier einsehen: (Anlage 5 zur AwSV/ Anlage 6 zur AwSV)

 

Bitte übersenden Sie den von einem AwSV-Sachverständigen / einer AwSV-Sachverständigen ausgestellten Prüfbericht über die durchgeführte „Inbetriebnahmeprüfung“ anschließend an das Landratsamt Aschaffenburg – FB 52 „Wasser- und Bodenschutz“.

* Sollte sich die Errichtung der Anlage verzögern, bitten wir um entsprechende Mitteilung.

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf datenschutz.lra-ab.de.
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter:

Fachbereich 52 - Wasser- und Bodenschutz

Stichwort: "Anlagedatenbank wassergefährdender Stoffen"

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