Hinweis
Zulassungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn bestehende Rückstände aus vorangegangenen Zulassungsverfahren und Kfz-Steuern, sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren beglichen sind (Kraftfahrzeugsteuergesetz mit Durchführungsverordnung in der jeweilg geltenden Fassung)
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