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Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

Art. 6, 7 und 10 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)

Wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Art. 6 BayDSchG).

 

Ist für eine Baumaßnahme ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung diese Erlaubnis. Die u. g. unbedingt erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Antragsunterlagen sind mit dem Bauantrag der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

 

Sollten Sie für Ihre Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen  Steuervergünstigungen nach §§ 7i, 11b und 10f bzw. 10g Einkommenssteuergesetz (EstG) beabsichtigen, benötigen Sie hierzu eine entsprechende Bescheinigung vom Bayer. Landesamt benötigen. Das hierfür erforderliche Verfahren entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zur Steuerbegünstigung.

 

Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis nach Art. 10 Abs. 1 BayDSchG.

 

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis (Art. 7 BayDSchG).

 

Bei Bodendenkmälern wird die denkmalrechtliche Erlaubnis nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt. 

 

Werden die o. g. Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, kann das Landratsamt Aschaffenburg als Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder dass Bau-, Boden- bzw. eingetragene bewegliche Denkmäler auf andere Weise wieder instand gesetzt werden (Art. 15 Abs. 4 BayDSchG).

 

Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet (Art. 15 Abs. 5 BayDSchG).

 

Es wird empfohlen, schon vor Einreichung des Antrages mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg Kontakt aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten Maßnahme zu klären.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

Baudenkmal:

  • Maßnahmenkatalog, in dem der historische Bestand und das geplante Vorhaben im Detail beschrieben werden (stichpunktartig, raum- bzw. gewerkweise), wobei auf das Erscheinungsbild und die Substanz (Konstruktion, Statik) abgestellt werden muss.
  • entsprechendes Bildmaterial (beschriftet u. verortet in einem Grundrissplan).
  • ggf. Darstellung der Nachbarbebauung im Bezug zum Denkmal.
  • ggf. Kostenangebote, -schätzungen.
  • ggf. Zustimmung des Grundstückseigentümers.

 

Bodendenkmal oder in dessen Radius von ca. 100 m:

  • Vorlage von konkreten Planunterlagen mit u. a. Regelquerschnitten und Angaben zu Zieltiefen, aus denen Umfang und Tiefe aller geplanter Bodeneingriffe (z. B. auch für Abbruch von Bestandsgebäuden mit Rückbau Bestandsunterkellerung, Zuwegungen, Neuanlage von Ver- und Entsorgungsleitungen, Terrassen) sowie der aktuelle Zustand des Geländes ersichtlich sind.
  • Informationen (z. B. Pläne, Fotos) hins. evtl. bereits modern gestörter Bereiche (z. B. Leitungstrassen, Sickergruben).
  • ggf. Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 5 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt. 

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen, Vereine und andere Organisationen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt. 

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Aschaffenburg schicken. 

Ihre Daten
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

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Bitte wiederholen Sie hier Ihre E-Mailadresse zur Überprüfung der Richtigkeit.

Angaben zum Denkmal

Kurze Beschreibung (ggf. auch Fotos des historischen Bestandes, verortet in Grundrissplänen

ggf. Darstellung bzw. Fotos der Nachbarbebauung in Bezug zum Denkmal als Anlage)

beschriftet u. verortet in einem Grundrissplan
beschriftet u. verortet in einem Grundrissplan
Angaben zur Maßnahme

Baudenkmal:

Beschreiben Sie bitte hier die Maßnahmen, den historischen Bestand und das geplante Vorhaben im Detail (stichpunktartig, raum- bzw. gewerkweise), wobei auf das Erscheinungsbild und die Substanz (Konstruktion, Statik) abgestellt werden muss

Bodendenkmal:

Vorlage von konkreten Planunterlagen mit u. a. Regelquerschnitten und Angaben zu Zieltiefen, aus denen Umfang und Tiefe aller geplanter Bodeneingriffe (z. B. auch für Abbruch von Bestandsgebäuden mit Rückbau Bestandsunterkellerung, Zuwegungen, Neuanlage von Ver- und Entsorgungsleitungen, Terrassen) sowie der aktuelle Zustand des Geländes ersichtlich sind.

z. B. Leitungstrassen, Sickergruben

Steuervergünstigungen

Aufwendungen für die Erhaltung eines Baudenkmals können ggf. bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind. Zur Vorlage beim Finanzamt benötigen Sie dann eine Bescheinigung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege. Diese Bescheinigung ist unter Beigabe der angefallenen Rechnungen mit Auflistung beim Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Bamberg, Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf zu beantragen. Nähere Informationen zur Steuervergünstigung finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unter

Zuschüsse & Steuervergünstigungen (bayern.de).

Die Bescheinigung ist nach Abschluss der Maßnahme unter Vorlage entsprechender Rechnungsbelege gesondert beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Steuerstelle – zu beantragen.

Vor Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bzw. Baugenehmigung und vor Bewilligung des Zuschusses bzw. vor Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.

Ist für eine Baumaßnahme ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung diese Erlaubnis. Die o. g. unbedingt erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Antragsunterlagen sind mit dem Bauantrag der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.“

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf datenschutz.lra-ab.de.
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter:

Fachbereich 14 - Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss

Stichwort "Bauleitplanung - Verwaltung, Gutachterausschuss, Soz. Wohnungsbau/Bodenverkehr, Denkmalschutz"

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

ACHTUNG!
Nach dem Ausfüllen des Formulars, wird dieses nicht automatisch an den Fachbereich weitergeleitet.

Eine Kopie des Formulars und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.

Um den Antrag abschließen zu können, müssen Sie den Antrag und die entsprechenden Dateien ausdrucken und unterschrieben an das Landratsamt Aschaffenburg schicken.

Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.

Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

 

Bitte unterschreiben Sie das Formular nach dem Drucken hier:


Datum

Ihre Unterschrift

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