Wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Art. 6 BayDSchG).
Ist für eine Baumaßnahme ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung diese Erlaubnis. Die u. g. unbedingt erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Antragsunterlagen sind mit dem Bauantrag der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Sollten Sie für Ihre Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen Steuervergünstigungen nach §§ 7i, 11b und 10f bzw. 10g Einkommenssteuergesetz (EstG) beabsichtigen, benötigen Sie hierzu eine entsprechende Bescheinigung vom Bayer. Landesamt benötigen. Das hierfür erforderliche Verfahren entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zur Steuerbegünstigung.
Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis nach Art. 10 Abs. 1 BayDSchG.
Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis (Art. 7 BayDSchG).
Bei Bodendenkmälern wird die denkmalrechtliche Erlaubnis nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt.
Werden die o. g. Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, kann das Landratsamt Aschaffenburg als Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder dass Bau-, Boden- bzw. eingetragene bewegliche Denkmäler auf andere Weise wieder instand gesetzt werden (Art. 15 Abs. 4 BayDSchG).
Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet (Art. 15 Abs. 5 BayDSchG).
Es wird empfohlen, schon vor Einreichung des Antrages mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg Kontakt aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten Maßnahme zu klären.