Achtung beim Fahrzeugverkauf!
Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? – Dann beachten Sie bitte: Beim Fahrzeugverkauf häufen sich Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. Folge: Der Verkäufer zahlt weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. auch die Versicherung. Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen? Um Sie zu schützen, bitten wir Sie dringend und in Ihrem Interesse
• dieses Informationsblatt zu lesen
• die Veräußerungsanzeige - gut leserlich - auszufüllen und zu unterschreiben (auch der Käufer!)
• die Veräußerungsanzeige an die zuständige Zulassungsstelle zu senden
Unvollständig und unleserlich ausgefüllte Veräußerungsanzeigen können nicht bearbeitet werden.
Bei Veräußerung ins Ausland ohne vorherige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist eine Löschung Ihrer Daten aus dem Fahrzeugregister nicht möglich.
Der sicherste Schutz vor Übergabe an den Fahrzeugkäufer ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Dazu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder. Die Gebühr für die Außerbetriebsetzung beträgt zur Zeit 16,80 €.
Sie sollten immer daran denken, dass, sobald Sie ein auf sich zugelassenes Fahrzeug veräußern, der Käufer auf Kosten Ihres Versicherungsvertrages fährt. Sollte es zu einem Unfall durch den Käufer kommen, kann die Versicherung des Geschädigten Ihren Versicherungsvertrag damit belasten, was zu einer Verschlechterung Ihres Schadensfreiheitsrabattes für Ihre nachfolgenden Fahrzeuge führen kann. Auch bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten des Erwerbers mit diesem Fahrzeug werden zuallererst Sie durch die Verfolgungsbehörden mit dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit konfrontiert.
Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann („Ich habe den Ausweis gerade nicht dabei, ich kann aber nicht noch einmal kommen, aber ich zahle bar und nehme das Auto gleich mit“), ist höchste Vorsicht geboten.
Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung „Der Käufer verpflichtet sich zur Um- oder Abmeldung des Fahrzeuges innerhalb von 3 Tagen“ nutzt Ihnen fast nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können diesen dann auf zivilrechtlichem Weg verklagen (das kann lange dauern), dürfen aber weiter die Kfz-Steuer und Versicherung bezahlen.
Bitte denken Sie daran, dass Sie beim Verkauf dem Erwerber immer die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) mitgeben.