Gemäß der Nr. 9 der Richtlinien zur Waldbrandabwehr als gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern vom 09.04.2013; Az.: F 3-7746-1/20 u. ID4-2252.15-21 (AllMBl Nr. 5/2013) wird nachstehender Waldbrand angezeigt:
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In der Regel ist der Zuständige der Kommandant oder der Stellv. Kommandant der zuständigen Feuerwehr.
z.B. Reisig, Unterholz, Bodenfeuer, Kronen- u. Vollfeuer, ...
z.B. über Orts-/Kreis-/Staats-Bundesstraße,
gut ausgebauter Schotterweg,
befestigter Waldweg,...
z.B. Class-A-Foam, Netzmittel,...
z.B. Motorsägen, Feuerpatschen, Schaufeln, Kleinlöschgeräte,...
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf datenschutz.lra-ab.de. Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter:
Fachbereich 53 - Sicherheit und Ordnung, Jagd-, Waffen- und Fischereirecht, Feuerwehr und Katastrophenschutz
Stichwort: "Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz"