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Bohranzeige für die Errichtung eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk

gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Übersichtslageplan M = ca. 1:25000 mit Markierung des Vorhabensstandortes
  • Detaillageplan M = 1:5000 oder M = 1000 mit Eintragung der Brunnenstandorte
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds mit schematischem Ausbauplan

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 5 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt. 

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen, Vereine und andere Organisationen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt. 

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Aschaffenburg schicken. 

Ihre Daten
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

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Bitte wiederholen Sie hier Ihre E-Mailadresse zur Überprüfung der Richtigkeit.

Grundstückseigentümer

Angaben Grundstückseigentümer

Standort des geplanten Brunnens

Auswahl Landkreisgemeinden?

Die Errichtung von Brunnen in Wasserschutzgebieten ist durch viele Schutzgebietsverordnungen verboten. Ob die Errichtung eines Brunnens hier möglich ist, muss gesondert geprüft und ggf. durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Bitte beachten Sie, dass in solchen Fällen ggf. nicht bereits einen Monat nach der Bohranzeige mit der Bohrung begonnen werden kann.

Zweck des Vorhabens

Das entnommene Grundwasser darf nur dann als Trinkwasser verwendet werden, wenn das Gesundheitsamt des Landratsamtes Aschaffenburg der Nutzung als Trinkwasser zugestimmt hat.

Standort
Technik

bei gebohrten Brunnen

bei gebohrten Brunnen

Brunnenbaufirma
Als Auftraggeber für die Bohrung(en) erkläre ich folgendes:

Die ausführende Bohrfirma wird auf folgendes hingewiesen:


Die ausführende Bohrfirma wird mit folgendem beauftragt:


Folgende Hinweise werden beachtet:

 

  • Die Bohrung für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG wasserrechtlich anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Landratsamt erfolgen.
     
  • Die Bohrung für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG wasserrechtlich anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Landratsamt erfolgen.
     
  • Bohrungen mit Inanspruchnahme eines gespannten / artesisch gespannten oder eines tieferen Grundwasserstockwerks benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis.
     
  • Wird beim Bohren gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen, ist unverzüglich das Landratsamt - Untere Wasserbehörde - und das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen.
     
  • Es wird empfohlen mit den Bohrungen bzw. dem Brunnenbau Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVWG-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
     
  • Für den Brunnenausbau dürfen nur die im Brunnenbau zulässigen Materialien und Schüttgut verwendet werden. Die Verwendung von Bohrgut ist nicht zulässig.
     
  • Die Lage des Brunnens im freien Gelände muss deutlich sichtbar sein. Ein Überdecken der Brunnenabdeckung mit Erde oder sonstigem Bewuchs ist zu verhindern.
     
  • Die Entnahme von Grundwasser bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für die legale Nutzung kann je nach Satzung des jeweiligen Wasserversorgungsunternehmens zusätzlich eine Teil-Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich sein.
     
  • Für die Verwendung des Grundwassers im Haushalt bestehen nach der Trinkwasserverordnung weitere Anzeigepflichten gegenüber dem Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitsamt.
Anlagen

Es kann auch z.B. eine Kopie aus einem Stadtplan o.ä. verwendet werden

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf datenschutz.lra-ab.de.
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter:

Fachbereich 52 - Wasser- und Bodenschutz

Stichwort "Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren"

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

ACHTUNG!
Nach dem Ausfüllen des Formulars, wird dieses nicht automatisch an den Fachbereich weitergeleitet.

Eine Kopie des Formulars und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.

Um den Antrag abschließen zu können, müssen Sie den Antrag und die entsprechenden Dateien ausdrucken und unterschrieben an das Landratsamt Aschaffenburg schicken.

Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.

Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

 

Bitte unterschreiben Sie das Formular nach dem Drucken hier:


Datum

Ihre Unterschrift

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