06021 394 - 7212
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
wasser-und-bodenschutz@lra-ab.bayern.de

Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

gem. § 40 AwSV

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt. 

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen, Vereine und andere Organisationen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular. 

Ihre Daten
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

Firmenname, Vereinsname

Daten Anlagebetreiber/Anlagebetreiberin

Bitte tragen Sie die Daten des Anlagebetreibers/der Anlagebetreiberin ein.

Daten Anlagestandort
Weitere Angaben

Heizölverbraucheranlagen fallen unter Lagerungsanlage mit ortsfestem Behälter. 

Die Wassergefährdungsklasse von Heizöl wäre WGK 2. 

Weitere Stoffe können Sie über das Plus-Symbol hinzufügen.

Weitere Angaben

Heizölverbraucheranlagen fallen unter Lagerungsanlage mit ortsfestem Behälter. 

Die Wassergefährdungsklasse von Heizöl wäre WGK 2. 

Weitere Stoffe können Sie über das Plus-Symbol hinzufügen.

Hinweise:

  • Wer eine nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 AwSV)

Prüfpflichten nach AwSV:

 

Anlagen für die eine „Inbetriebnahmeprüfung durch einen AwSV-Sachverständigen / eine AwSV-Sachverständige erforderlich ist sind u.a.:

  • Alle unterirdische Anlagen.
  • Alle oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen einschließlich Heizölverbraucheranlagen ab der Gefährdungsstufe B.

Bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 (z.B. Diesel oder Heizöl) ist die Gefährdungsstufe B bei einem Volumen von mehr als 1.000 Litern erreicht.

 

Listen aller Anlagen für die eine „Inbetriebnahmeprüfung“ erforderlich ist können Sie hier einsehen: (Anlage 5 zur AwSV/ Anlage 6 zur AwSV)

 

Bitte übersenden Sie den von einem AwSV-Sachverständigen / einer AwSV-Sachverständigen ausgestellten Prüfbericht über die durchgeführte „Inbetriebnahmeprüfung“ anschließend an das Landratsamt Aschaffenburg – FB 52 „Wasser- und Bodenschutz“. Sollte sich die Errichtung der Anlage verzögern, bitten wir um entsprechende Mitteilung.

 

Sollte diese Anlage den gesetzlichen Regelungen entsprechen, erhalten Sie auf diese Anzeige keine Rückmeldung. Bei eventuell auftretenden Fragen, werden wir innerhalb der 6 Wochen Frist auf Sie zukommen. Wenn Sie innerhalb der Frist keine Rückmeldung erhalten haben und eine prüfpflichtige Anlage besitzen (ab Stufe B), machen Sie bitte selbstständig einen Termin mit einem AwSV-Sachverständigen für die Inbetriebsnahmeprüfung aus. 

Bei manchen Anlagen beteht über die Inbetriebnahmeprüfung hinaus noch die Pflicht eine wiederkehrenden Prüfung. Hierüber werden wir Sie jedoch nach Ablauf der Zeitspanne informieren.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ist es erforderlich, dass in manchen Fällen ein AwSV-Fachbetrieb der Anlage errichtet. Lassen Sie sich unbedingt das Zertifikat des Unternehmens zeigen, um auf der sicheren Seite zu sein. 

Fachbetriebspflichtig für die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung sind u.a. folgende Anlagen:

  • unterirdische Anlagen
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D (in Wasserschutzgebieten auch Anlagen der Stufe B)
  • Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B,C und C

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf datenschutz.lra-ab.de.
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter:

Fachbereich 52 - Waser- und Bodenschutz

Stichwort: "Anlagendatenbank wassergefährdender Stoffe"

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

all fields marked with a (*) are required and must be filled out