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Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 WHG für ein Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Hinweis

  • Es empfiehlt sich, den Antrag vor einem mit der Materie vertrauten Ingenieurbüro erstellen zu lassen. 
  • Bei komplexen Vorhaben empfehlen wir eine Vorabstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg für evtl. weitere benötigte Unterlagen. 
  • Die notwendigen Angaben zu Überschwemmungsgebieten oder Grundlagedaten zur Wasserspiegellagenberechnung des maßgebenden 100-jährigen Hochwasserereignisses (HQ100) sind im Umweltatlas und beim Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Cornelienstraße 1, 63739 Aschaffenburg, Tel. 06021 5861-0 vom Antragsteller anzufordern. 

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Erläuterungsbericht (eingehende Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Begründung und Auswirkung auf das Gewässer) 
    Vorhabenszweck mit Beschreibung / Erläuterung des Vorhabens:
    • Art, Zweck und Umfang der geplanten Maßnahme, insbesondere konstruktive Gestaltung und beabsichtigte Betriebsweise 
    • Auswirkungen auf das Gewässer auf Bestehende Verhältnisse und Randbedingungen 
    • Lage, relevante Höhenkoten mit Angabe in m ü. NHN 
    • Hydrologische Grundlagen (Einzugsgebiet, Hauptwerte der Abflüsse und Wasserstände jeweils bis HQ100) 
    • Hinweis: Teilweise liegen hierzu Daten am Wasserwirtschaftsamt vor (gebührenpflichtig nach UGebO 
    • Ggf. Baugrunduntersuchung (hydrogeologische und bodenkundliche Grundlagen) 
    • Bilanzierung des durch das Vorhaben verlorengehenden bzw. gewonnenen Rückhalteraum; Nachweis eines zeit-, umfangs-, und funktionsgleichen Retentionsraumausgleiches durch Berechnungen mit nachvollziehbarer Darstellung von Umfang und Lage in Tabellen und Plänen (Lageplan, Schnitte mit NN-Höhen). In den Schnitten ist der Wasserspiegel bei HQ100 bezogen auf die Grundstücke einzutragen.
    • IST- und PLAN-Situation auf dem Grundstück für ein 100-jährliches Hochwasserereignis und dessen Auswirkung (ober- und unterstromig) auf das Wohl der Allgemeinheit sowie auf Dritte in Plänen darstellen und bewerten (ggf. durch hydraulische Gutachten) 
    • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, falls diese verwendet werden
    • Darlegung einer hochwasserangepassten Bauweise (siehe Hochwasserschutzfibel Bund, online abrufbar: https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/) und Vorlage des entsprechenden Formblattes der Kreisverwaltungsbehörde 
    • Angaben zum zeitlichen Bauablauf, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung des Hochwasserabflusses während der Bauzeit (Vorsorgemaßnahmen) 
    • Bei sensibler Nutzung (Altenheime, Kindergärten, o.ä.) und bei Industrie- und Gewerbeunternehmen: Vorlage eines Schutzkonzeptes und Schutzmaßnahmen bei Überschwemmungen
  • Übersichtslageplan, Maßstab 1:25.000
  • Detaillageplan, Maßstab in der Regel 1:2.500, ggf. auch kleiner / größer (IST- und PLAN-Situation)
  • Entwurfszeichnungen zum Vorhaben
  • Längs- und Querschnitte (der Wasserspiegel bei HQ100 ist einzutragen)
  • Plan mit Darstellung der Maßnahmen zum Retentionsraumausgleich
  • Volumenberechnung zum Retentionsraumausgleich
  • Ggf. landschaftspflegerischer Begleitplan (vorherige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde)

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechenden Unterlagen am Ende des Formulars hochgeladen wurden.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 5 MB)

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  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

Firmenname, Vereinsname

2. Angaben zum Vorhaben
3. Beschreibung des Vorhabens

Stand jetzt widerspricht Ihr Vorhaben § 78 Abs.5 S.1 Nr.1a WHG. Bitte klären Sie dies mit dem Sachbearbeiter des Fachbereiches ab. 

Stand jetzt widerspricht Ihr Vorhaben § 78 Abs.5 S.1 Nr.1a WHG. Bitte klären Sie dies mit dem Sachbearbeiter des Fachbereiches ab. 

Stand jetzt widerspricht Ihr Vorhaben § 78 Abs.5 S.1 Nr.1b WHG. Bitte klären Sie dies mit dem Sachbearbeiter des Fachbereiches ab. 

Stand jetzt widerspricht Ihr Vorhaben § 78 Abs.5 S.1 Nr.1b WHG. Bitte klären Sie dies mit dem Sachbearbeiter des Fachbereiches ab. 

Stand jetzt widerspricht Ihr Vorhaben § 78 Abs.5 S.1 Nr.1c WHG. Bitte klären Sie dies mit dem Sachbearbeiter des Fachbereiches ab. 

Stand jetzt widerspricht Ihr Vorhaben § 78 Abs.5 S.1 Nr.1d WHG. Bitte klären Sie dies mit dem Sachbearbeiter des Fachbereiches ab. 

4. Auskunft zur hochwasserangepassten Ausführung
4.1. Gebäudesicherheit
4.2. Elektroinstallation, Heizung

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.

4.3. Schutz des Gebäudes

3. Teile des Gebäudes werden planmäßig geflutet (Strategie: Nachgeben)

Die Maßnahmen unter Punkt 1 oder 2 können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden. Schäden sind hierbei unvermeidlich und müssen minimiert werden. 

5. Vorsorgemaßnahmen, Hinweise und Unterschrift

Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise:

 

  • Die Belange des Hochwasserschutzes müssen in der Planung, in der Bauausführung und in der späteren Nutzung beachtet werden. 
  • Im konkreten Einzelfall können über die genannten Auskunftspunkte hinaus auch noch weitere Aspekte für eine hochwasserangepasste Ausführung relevant sein. Diese auf Anforderung der Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen und umzusetzen liegt in der Verantwortung der Unterzeichnenden. 
  • Die Einhaltung der oben genannten Anpassungen an die Hochwassersituation kann Schäden im Hochwasserfall nie gänzlich ausschließen, insbesondere gibt das 100-jährliche Hochwasser keinen Wasserhöchststand an. Es kann bei extremen Ereignissen auch zu höheren Wasserspiegeln kommen. 
  • Auch das richtige Verhalten im Hochwasserfall trägt zur Vermeidung und Minimierung von Schäden bei. 
  • Jedermann ist gesetzlich nach § 5 Abs. 2 WHG verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminimierung zu treffen.
  • Eine Elementarschadensversicherung ist abgeschlossen, die für Hochwasserschäden aufkommt. Wenn nein: Das Risiko einer Hochwassergefahr und daraus resultierende Schäden sind nicht abgedeckt. 
  • Ergänzende Ausführungen zu hochwasserangepassten Bauweisen und Handlungsempfehlungen sind in der Hochwasserschutzfibel  zu finden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Anforderungen an Gebäude, Bauweisen, Konstruktionen, Baumaterialien etc., aber auch aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen des Hochwassers (wie z. B. Dauer von Hochwasserereignissen, mögliche Vorwarnzeiten, Fließgeschwindigkeit) wird es keine Standardlösung geben, sondern immer unabhängig von der Bauweise und den Baumaterialien des Gebäudes auf die individuelle Situation angepasste Konzepte. 
  • Weitere Hinweise finden sich auch unter der Rubrik Hochwasser unter www.naturgefahren.bayern.de.
  • Über die aktuelle Hochwassersituation und über überschwemmungsgefährdete Gebiete können Sie sich auf den Internetseiten des Hochwassernachrichtendienstes (www.hnd.bayern.de) und des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete (www.iug.bayern.de) informieren. 

 

Anlagen

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf datenschutz.lra-ab.de.
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter:

Fachbereich Wasser- und Bodenschutz

Stichwort: "Bearbeitung wasserrechtliche Verfahren"

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

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